lich nicht zulässig, dass die Konkursverwaltung der- Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. artige Sachen dem Gemeinschuldner deshalb, weil sie sie als Kompetenzstücke ausgeschieden hat, aushändigt. Nur wenn das beanspruchte Retentionsrecht im Kollokationsverfahren nicht anerkannt wird, sind sie dem Gemeinschuldner herauszugeben. Wird aber das Re-