Anwendung auf Kom- möglich ist, dass sie aber immer noch stat~finden kann, petenzstücke, an denen Retentionsrechte geltend ge- wenn die Retentionsrechte im KollokatIonsverfahren macht werden, und muss also die Konkursmasse s01che nicht anerkannt werden. Gegenstände für den Retentionsgläubiger gleich Pfand- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer gegenständen verwerten, wenn das Retentionsrecht im erkannt: Kollokationsverfahren anerkannt wird, so ist es natür-