Der Entscheid der tentionsrecht lässt sich nicht etwa mit dem Pfändungs- untern Aufsichtsbehörde über die Herausgabe der Drehpfandrecht auf gleiche Linie stellen, weil dieses mit bank war unrichtig. Die Aufsichtsbehörden haben üb~r dem Konkurs untergeht, jenes aber nicht. Ein vor dem den Bestand des Retentionsrechtes nicht zu entschel- h:onkurs gültig begründetes Retentionsrecht an pfänd- d~n ; der Entscheid hierüber muss im Kollokationsbaren Gegenständen kann ja auch und muss sogar im verfahren stattfinden. .