Zudem hat der Rekurrent geg~n sierung wie ein vertragliches Pfandrecht zu behandeln. die Feststellung der Vorinstanz, dass die Dreh.t>ank Iß Übrigens kann die Unterlassung einer Beschwerde gegen gewissen zur Zeit des Konkursausbru~hes noch Iß Kraft die Retinierung von Kompetenzstücken einem stillschwei- stehenden Retentionsurkunden unbedmgt aufgenommen genden Vertragsabschiuss gleichgestellt werden. Das Re- worden sei, nichts vorgebracht. Der Entscheid der tentionsrecht lässt sich nicht etwa mit dem Pfändungs- untern Aufsichtsbehörde über die Herausgabe der Drehpfandrecht auf gleiche Linie stellen, weil dieses mit bank war unrichtig.