Diese Behandlung verpfändeter Kompetenzstücke gilt * Ges.-Ausg. 24 I Nr. 73. in gleicher Weise auch für solche unpfändbare ~ach E'n, 312 Entscheidungen der SchuIdbetrelbungsund Konkurskammer • N° 55. 313 an denen Retentionsrechte haften; denn das Retentionsrecht ist betreibungsrechtlich in allen Beziehungen dem tentionsrecht anerkannt, so ist dem Gemeinschul.dner Pfandrecht gleichgestellt. Allerdings spricht Art. 54 KV lediglich