In B ~ziehung auf die Leitspindeldrehbank bemerkte stücke Konkursgläubigern in der genannten Weise v eJ'- die kanto:1ale Aufsichtsbehörde, dass sie am 18. Januar haftet sind, nicht beanspruchen, dass diese Gegenstände und 1. O~lober 1913 unbedingt retiniert worden sei und aus der Masse ausgesondert werden. Di Konkursmasse dass, w~nn man die Zahlungen des RekurrenLen auf muss sie vielmehr an sich ziehen und für den dinglich die zuerst in Vollstreckung geselzten Mietzinsen an- berechtigten Gläubiger verwerten. Die Feststellung des rechne, diese Retention noch in Kraft wäre.