allein die infolge Unterlassung oder rung von Pfandrechten an Kompetenzstücken im Kon- » Versaumung der Beschwerde rechtsgültig gewordene kurse des Pfandeigentümers. Im Gegensatz zum deut- » Retention gibt dem Gläubiger die g'eichen Vollstrek- schen Recht verlangt das eidgenössische Betreibungs- »kungs:echte wie das vertragliche Pfandrecht und es gesetz, dass auch diejenigen Konkursgläubiger, die für » bestehen daher keine ausrechenden Gründe, in dieser ihre Forderungen Pfalldrechte haben und gestützt hie-