Kompetenzstücke, an denen vertragliche » Schu.ldn~r. N~chdem dies in der Verordnung festge- Pfandrechte geltend gemacht werden, in die Konkurs- » legt Ist, Ist nIcht anzunehmen, dass das Bundesgericht masse zu ziehen und zu Gunsten der Pfandansprecher » von seiner Praxis abgehen werde und haben sich zu verwerten, sofern die Pfandrechte im Kollokatiolls- » auch die kantonalen Aufsichtsbehörden daran zu h,tlverfahren anerkannt werden. Eut gegen der Auffassung » len.