Gegen diesen Entscheid der untern Aufsichtsbehörde » welche avch ohne das Be~tehrn von Pfandrechten rekurrierten beide Parteien an die ob el e Aufsichtsbe- » zur KonkUi smasse gehören, und habe nur die Pfandhörde des Kanton Zürich. >l gläubiger davor zu schützen, dass durch die Aufgabe Der Rekurrent erneuerte den vor erster Instanz ge- » des Faustpfandbesitz('s die Pfandrechte nicht UI terstellten Antrag und beantragte eventuell, die Leitsrin- » gehen . Es wäre also wohl die Auslegung mögl~ch,.