2. Der Rekurrenten gültig retiniert worden seien, dass das » Rekurs der Gläubiger Bertuch und Blank wird in dem RetenHonsrecht nach Art. 198 SchKG auch im Kon- & Sinne gutgeheissen, dass die Drc hbank tür die Reku s Gelturg habe \Ind der Freigabe der Gegenstände » tentionen N° 15 und 119 ohne Vorbehalt, scweit das entgegenstehe. Ferner bemerkte die Aufsichtsbehörde : » Retentionsrecht nicht untergegangen ist, in die Masse « Mit Bezug auf die Leitspindeldrehbank gilt der schon » zu ziehen ist. » vom Betreibungsamte gemachte Vorbehalt, dass den Aus der Begründung des Ent: cheides ist folgen- Retent:onsgläubigern das Hecht zusteht.