1. Der Rekurs des Gemeinschuldners wird abgehen. » » gewiesen mit dem Vorbehalt, dass ihm ein allfälliger Die Aufsichtsbehörde führte aus, dass die in Frage » Mehrerlös über die auf den Retentionsobjekten hafstehenden Gegenstände mangels eOner Bes(hwerde des » tenden Forderungen hinaus zuzuteilen sei. 2. Der Rekurrenten gültig retiniert worden seien, dass das » Rekurs der Gläubiger Bertuch und Blank wird in dem RetenHonsrecht nach Art.