Er machte geltend, dass durch die Retinierung kein Die Rekursgegner stellten den Antrag, die unter A materielles Retentionsrecht entstanden sei, dass auch aufgezählten Gegenstände seien « als mit dem Reten- in der Unterlassung einer Beschwerde gegen die Retitionsrecht der Beschwerdeführer behaftet» zur Kon- nierung nicht ein gültiger Verzicht auf die Kompetenzkursmasse zu ziehen. Sie machten geltend, dass diese qualität liege und daher Art. 198 SchKG keine Anwen- Sachen seinerzeit gültig retiniert worden und daher dung finden könne. . ., nach Art.