{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-307.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040307.pdf", "Checksum": "4c74e070501185026f72c00ad2910786"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:39", "Num": ["BGE 40 III 307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.07.1914 BGE 40 III 307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.07.1914 BGE 40 III 307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:39", "Checksum": "66cea98c6d219b2490f10d10f5ac17b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 307\n\n 312 Entscheidungen der SchuIdbetrelbungsund Konkurskammer • N° 55. 313\nan denen Retentionsrechte haften; denn das Retentionsrecht ist betreibungsrechtlich in allen Beziehungen dem tentionsrecht anerkannt, so ist dem Gemeinschul.dner\nPfandrecht gleichgestellt. Allerdings spricht Art. 54 KV lediglich ein allfällig nach Befriedigung des RetentIonsnur von vertraglichen Pfandrechten, aber bloss gläubigers bleibender Übererlös zu übergeben.\ndeshalb, weil normalerweise unpfändbare Sachen nicht Aus diesen Gründen ist das Begehren des Rekurrendem Retentionsrecht unterliegen. Entsteht anormaler- ten um Herausgabe der als unpfändbar bezeich~eten\nweise ein Retentionsrecht an solchen Sachen, sei es weil Gegenstände unbegründet und zwar. auch,. soweIt es\nder Schuldner sich deren Retinierung nicht widersetzt sich auf die Leitspindeldrehbank bezIeht. DIe. Rekursoder weil seine Beschwerde aus formellen Gründen gegner behaupten, an dieser Ba~k ebenfalls e~n unbezurückgewiesen oder zu Unrecht abgewiesen wird, so dingtes Retentionsrecht zu beSItzen, ~nd dIes ~u~s\nbleibt kein anderer Weg übrig, als dieses ausnahmsweise für die Verweigerung der Herausgabe Im gegenwart!-\nentstandene Retentionsrecht in Beziehung auf die Reali- gen Zeitpunkt genügen. Zudem hat der Rekurrent geg~n\nsierung wie ein vertragliches Pfandrecht zu behandeln. die Feststellung der Vorinstanz, dass die Dreh.t>ank Iß\nÜbrigens kann die Unterlassung einer Beschwerde gegen gewissen zur Zeit des Konkursausbru~hes noch Iß Kraft\ndie Retinierung von Kompetenzstücken einem stillschwei- stehenden Retentionsurkunden unbedmgt aufgenommen\ngenden Vertragsabschiuss gleichgestellt werden. Das Re- worden sei, nichts vorgebracht. Der Entscheid der\ntentionsrecht lässt sich nicht etwa mit dem Pfändungs- untern Aufsichtsbehörde über die Herausgabe der Drehpfandrecht auf gleiche Linie stellen, weil dieses mit bank war unrichtig. Die Aufsichtsbehörden haben üb~r\ndem Konkurs untergeht, jenes aber nicht. Ein vor dem den Bestand des Retentionsrechtes nicht zu entschel-\nh:onkurs gültig begründetes Retentionsrecht an pfänd- d~n ; der Entscheid hierüber muss im Kollokationsbaren Gegenständen kann ja auch und muss sogar im verfahren stattfinden. .\nKonkurse geltend gemacht werden, wenn es der Re- Nach dem Gesagten ist die Entscheidung der Vortentionsgläubiger realisieren will. Es besteht nun kein instanz in dem Sinne zu bestätigen, dass die vom Re-\nGrund, ein Retentionsrecht an Kompetellzstücken beim kurrenten verlanate Herausgabe der in Frage stehenden\nKonkurse anders zu behandeln. Gegenstände sad:t der Drehbank ein s t weil e n nicht\n2. - Findet somit Art. 54 KV Anwendung auf Kom- möglich ist, dass sie aber immer noch stat~finden kann,\npetenzstücke, an denen Retentionsrechte geltend ge- wenn die Retentionsrechte im KollokatIonsverfahren\nmacht werden, und muss also die Konkursmasse s01che nicht anerkannt werden.\nGegenstände für den Retentionsgläubiger gleich Pfand- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\ngegenständen verwerten, wenn das Retentionsrecht im\nerkannt:\nKollokationsverfahren anerkannt wird, so ist es natürlich nicht zulässig, dass die Konkursverwaltung der- Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.\nartige Sachen dem Gemeinschuldner deshalb, weil sie\nsie als Kompetenzstücke ausgeschieden hat, aushändigt.\nNur wenn das beanspruchte Retentionsrecht im Kollokationsverfahren nicht anerkannt wird, sind sie dem\nGemeinschuldner herauszugeben. Wird aber das Re-\n"}