{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-307.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040307.pdf", "Checksum": "4c74e070501185026f72c00ad2910786"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:39", "Num": ["BGE 40 III 307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.07.1914 BGE 40 III 307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.07.1914 BGE 40 III 307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:39", "Checksum": "66cea98c6d219b2490f10d10f5ac17b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 307\n\n » entsprechend dieser Praxis in der Konkursverordnung\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\n» Art. 54 die Liquidation Von Pfandrechten an aus- in Erwägung:\n» geschieden.en Kompetenzslücken im Konkurse ange- 1. - Wie die Vorinstanz ausgetührt hat, sind nach\n» ordnet mIt Aushändigung des Mehrerlöses an den Art. 54 KV Kompetenzstücke, an denen vertragliche\n» Schu.ldn~r. N~chdem dies in der Verordnung festge- Pfandrechte geltend gemacht werden, in die Konkurs-\n» legt Ist, Ist nIcht anzunehmen, dass das Bundesgericht\nmasse zu ziehen und zu Gunsten der Pfandansprecher\n» von seiner Praxis abgehen werde und haben sich zu verwerten, sofern die Pfandrechte im Kollokatiolls-\n» auch die kantonalen Aufsichtsbehörden daran zu h,tlverfahren anerkannt werden. Eut gegen der Auffassung\n» len. Freilich epricht die KV nur von vertraglichen der Vorinstanz gibt es keinen andern Weg zur Realisie-\n» Pfan.?rechten; allein die infolge Unterlassung oder rung von Pfandrechten an Kompetenzstücken im Kon-\n» Versaumung der Beschwerde rechtsgültig gewordene\nkurse des Pfandeigentümers. Im Gegensatz zum deut-\n» Retention gibt dem Gläubiger die g'eichen Vollstrek- schen Recht verlangt das eidgenössische Betreibungs-\n»kungs:echte wie das vertragliche Pfandrecht und es gesetz, dass auch diejenigen Konkursgläubiger, die für\n» bestehen daher keine ausrechenden Gründe, in dieser\nihre Forderungen Pfalldrechte haben und gestützt hie-\n» Richtung anders zu entscheiden. Dabei hat es aller- rauf (j abgesonderte » Befriedigung aus Sachen des Ge-\n» din~s die Meinung, dass die zur Masse gezogenen meinschuldners suchen können, ihre Forderungen im\n» Objekte nur für die Vermieter verwertet werden Konkurse anzumelden und die zu ihrer vorzugsweisen\n» dürfen, im Umfang der zu Recht bestehenden Reten- Befriedigung bestimmten Gegenstände der Konkurs-\n~ tionsrechte\n. und dass ein allfällicrer\nb\nMehrerlös dem masse zur Verwertung auszuhändigen haben. Somit\n» Gememschuldner auszuhändigen wäre. »\nkann auch der Gemeinschuldner, wenn Kompetenz-\nIn B ~ziehung auf die Leitspindeldrehbank bemerkte stücke Konkursgläubigern in der genannten Weise v eJ'-\ndie kanto:1ale Aufsichtsbehörde, dass sie am 18. Januar haftet sind, nicht beanspruchen, dass diese Gegenstände\nund 1. O~lober 1913 unbedingt retiniert worden sei und aus der Masse ausgesondert werden. Di Konkursmasse\ndass, w~nn man die Zahlungen des RekurrenLen auf muss sie vielmehr an sich ziehen und für den dinglich\ndie zuerst in Vollstreckung geselzten Mietzinsen an- berechtigten Gläubiger verwerten. Die Feststellung des\nrechne, diese Retention noch in Kraft wäre. Bestandes des Pfandrechtes kann zudem nur im K on-\nC. - Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde kurse geschehen; den einzelnen Konkursgläubigern st e-\nhat der Rekurrent unter Erneuerung seiner Begehren hen dabei die gleichen Bestreitung~Techte zu wie gegenan das Bundesgericht weitergezogen. Er macht noch iiber Pfandrechten an pfändbaren Gegenständen.\nDiese Behandlung verpfändeter Kompetenzstücke gilt\n* Ges.-Ausg. 24 I Nr. 73. in gleicher Weise auch für solche unpfändbare ~ach E'n,\n"}