{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-307.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040307.pdf", "Checksum": "4c74e070501185026f72c00ad2910786"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:39", "Num": ["BGE 40 III 307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.07.1914 BGE 40 III 307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.07.1914 BGE 40 III 307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:39", "Checksum": "66cea98c6d219b2490f10d10f5ac17b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 307\n\n B. - Der Rekurrent und die Rekursgegner trhoben die Rekursgegner nicht rechtzeitig eine zur Ausübung\nnun Beschwerde. Der Rekurrent beantragte, das Kon- des Automobilmechanikerberufes genügende einfachere\nkursamt sei anzuweisen, ihm die als Kompetenzstücke Drehbank zur Verfügung stellten.\nbezeichneten Gegenstände sofort herauszugeben. Er machte geltend, dass durch die Retinierung kein\nDie Rekursgegner stellten den Antrag, die unter A materielles Retentionsrecht entstanden sei, dass auch\naufgezählten Gegenstände seien « als mit dem Reten- in der Unterlassung einer Beschwerde gegen die Retitionsrecht der Beschwerdeführer behaftet» zur Kon- nierung nicht ein gültiger Verzicht auf die Kompetenzkursmasse zu ziehen. Sie machten geltend, dass diese qualität liege und daher Art. 198 SchKG keine Anwen-\nSachen seinerzeit gültig retiniert worden und daher dung finden könne. . .,\nnach Art. 198 S(hKG unter Vorbehalt des ihnen als Die Rekursgegner stellten den Antrag, dIe LeItspm-\nRetentionsgläubIgern zustehenden Vorzugsrechtes zur deldrehbank sei endgültig zur Masse zu ziehen.\nKonkursmasse zu ziehen seien. Sie führten aus, dass die Drehbar.k für einen Teil\nDie untere Aufsichlsbehörde hob die Verfügung des d<'r Mietzinsforderungen vorbehaltlos retiniert worden\nKonkursamtes auf. soweit sie unter A angeführt worden sei und diese Fcrderungen nicht bezahlt worden seien.\nist, und wies das Konkursamt an, « mit Bezug auf die Die kantonale Aursichtsbehörde ent~chied am 6. Juni\nLeitspindeldrehbank im Sinne der Erwägungen vorzu- 1914 : « 1. Der Rekurs des Gemeinschuldners wird abgehen. » » gewiesen mit dem Vorbehalt, dass ihm ein allfälliger\nDie Aufsichtsbehörde führte aus, dass die in Frage » Mehrerlös über die auf den Retentionsobjekten hafstehenden Gegenstände mangels eOner Bes(hwerde des » tenden Forderungen hinaus zuzuteilen sei. 2. Der\nRekurrenten gültig retiniert worden seien, dass das » Rekurs der Gläubiger Bertuch und Blank wird in dem\nRetenHonsrecht nach Art. 198 SchKG auch im Kon- & Sinne gutgeheissen, dass die Drc hbank tür die Reku s Gelturg habe \\Ind der Freigabe der Gegenstände » tentionen N° 15 und 119 ohne Vorbehalt, scweit das\nentgegenstehe. Ferner bemerkte die Aufsichtsbehörde : » Retentionsrecht nicht untergegangen ist, in die Masse\n« Mit Bezug auf die Leitspindeldrehbank gilt der schon » zu ziehen ist. »\nvom Betreibungsamte gemachte Vorbehalt, dass den Aus der Begründung des Ent: cheides ist folgen-\nRetent:onsgläubigern das Hecht zusteht. eine einfachere des hervorzuheben: « Aus Art. 198 ergibt sich zwar\nDrehbank dem Gemeinschuldner zur Verfügung zu » die Konsequenz, dass auch als Kompetenzstücke ausstellen; tun sie dies inr:ert einer vom Konkursamt »geschiedene Pfandgegenställde zur Realisierung des\nanzl!setzenden Frist nicht, so ist die Leitspindeldreh- » Pfandrechtes in die Masse zu ziehen seien, keinesba: k dem Gemeinschuldner als Kompetenzstück zu • wegs mit Notwendigkeit, denn man könnte wehl\nüberlassen. » ,) sagen, Art. 198 betreffe nur solche Ve mögensobjekte,\nGegen diesen Entscheid der untern Aufsichtsbehörde » welche avch ohne das Be~tehrn von Pfandrechten\nrekurrierten beide Parteien an die ob el e Aufsichtsbe- » zur KonkUi smasse gehören, und habe nur die Pfandhörde des Kanton Zürich. >l gläubiger davor zu schützen, dass durch die Aufgabe\nDer Rekurrent erneuerte den vor erster Instanz ge- » des Faustpfandbesitz('s die Pfandrechte nicht UI terstellten Antrag und beantragte eventuell, die Leitsrin- » gehen . Es wäre also wohl die Auslegung mögl~ch,. ~ass\noeldrehbank sei ihm dann herauszugeben, wenn ihm » nur dann die Pfandrechte im Konkurse lIqUIdIert\n310 Entscheidungen der Schuldbetreibungs_ und Konkurskammer. N° 55.\n» ,,:erden, wenn die Objekte als Massagut behalten und geltend: Es sei festzustellen, dass Dispositiv 1 auch\n» nIcht. dem Gemeinschuldner als Kompetenzstücke zu- für die Leitspindeldrehbank gelte. Artikel 198 SchKG\n» ge~chl~den werden. (Dies würde der Behandlung von und Art. 54 KV bezögen sich nur auf das vertraglich e\n» Dnttmgentum, d~s der Kridar zu Pfand gegeben hat, Faustpfandrecht, aber nicht auf das gesetzliche Reten-\n» entsprechen.) Allem das Bundesgericht hat diese Aus- tionsrecht.\n» legung abgelehnt (BGE Sep.-Ausg. I N0 35 *) und hat\n\n"}