Entscheidungen der Schu~dbeLreibungs· und Konkurskammer. ArreLs de la Chambre des poursuiLes et des raHmes. 55. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. !teller. Behandlung von Kompetenzstücken, an denen vertragliche Pfandrechte oder Retentionsrechte geltend gemacht wer- den,im Konkurse. A. - Auf Begehren der Rekursgegner Otto Bertuch und A. Blank in Zürich 8 nahm das Betreibungsamt Zürich 7 (ursprünglich Zürich V) am 21. November 1912, 18. und 24. Januar 1913, 1. und 10. Oktober 1913, 8. Januar und 6. März 1914 für Mietzinsforderungen gegen den Rekurrenten Jean Keller, Mechaniker in Zü- rich 7, eine Reihe von Gegenständen in eine Reten- tionsurkunde auf. Bevor es zur Verwertung kam, fiel der Rekurrent in Konkurs. D.:ts Konkursamt Hottin- gen schied nun durch Verfügung vom 25. März 1914 u. a. folgende Gegenstände als Kompetenzstüeke aus: eine Leitspindeldrehbank mit Zubehör und Gestellen, ein Brett mit Schlüsseln, eine Schnellbohrmaschine mit Bohrfutter, eine B;eehschere, einen Schraubstock, « 2 m Werkbank '), eine elektrische Korblampe mit Kabel, eine grosse Lötlampe, einen Werkzeugkasten samt • compl. J. S. Gewindebohrer.) und Spiralbohrer, einen grossen eisernen Winkel, zwei Schraubenz .dngen. fünf Schmiedehämmer, zwei Feuerzange I, ein « Blechkoh- nengefäss,) (= kohlengefäss?) und einen Ständer. Trotz der Ausscheidung überglb jedoch dIS Ko kurs- amt dem Rekurrenten die ausgeschiedenen Gegenstände nicht. ' A8 40 m - 1915 308 E ntscheidungen der Schuldbetreibungs- und K onkurskammer. N° 55 . 309 B. - Der Rekurrent und die Rekursgegner trhoben die Rekursgegner nicht rechtzeitig eine zur Ausübung nun Beschwerde. Der Rekurrent beantragte, das Kon- des Automobilmechanikerberufes genügende einfachere kursamt sei anzuweisen, ihm die als Kompetenzstücke Drehbank zur Verfügung stellten. bezeichneten Gegenstände sofort herauszugeben. Er machte geltend, dass durch die Retinierung kein Die Rekursgegner stellten den Antrag, die unter A materielles Retentionsrecht entstanden sei, dass auch aufgezählten Gegenstände seien « als mit dem Reten- in der Unterlassung einer Beschwerde gegen die Reti- tionsrecht der Beschwerdeführer behaftet» zur Kon- nierung nicht ein gültiger Verzicht auf die Kompetenz- kursmasse zu ziehen. Sie machten geltend, dass diese qualität liege und daher Art. 198 SchKG keine Anwen- Sachen seinerzeit gültig retiniert worden und daher dung finden könne. . ., nach Art. 198 S(hKG unter Vorbehalt des ihnen als Die Rekursgegner stellten den Antrag, dIe LeItspm- RetentionsgläubIgern zustehenden Vorzugsrechtes zur deldrehbank sei endgültig zur Masse zu ziehen. Konkursmasse zu ziehen seien. Sie führten aus, dass die Drehbar.k für einen Teil Die untere Aufsichlsbehörde hob die Verfügung des d<'r Mietzinsforderungen vorbehaltlos retiniert worden Konkursamtes auf. soweit sie unter A angeführt worden sei und diese Fcrderungen nicht bezahlt worden seien. ist, und wies das Konkursamt an, « mit Bezug auf die Die kantonale Aursichtsbehörde ent~chied am 6. Juni Leitspindeldrehbank im Sinne der Erwägungen vorzu- 1914 : « 1. Der Rekurs des Gemeinschuldners wird ab- gehen. » » gewiesen mit dem Vorbehalt, dass ihm ein allfälliger Die Aufsichtsbehörde führte aus, dass die in Frage » Mehrerlös über die auf den Retentionsobjekten haf- stehenden Gegenstände mangels eOner Bes(hwerde des » tenden Forderungen hinaus zuzuteilen sei. 2. Der Rekurrenten gültig retiniert worden seien, dass das » Rekurs der Gläubiger Bertuch und Blank wird in dem RetenHonsrecht nach Art. 198 SchKG auch im Kon- & Sinne gutgeheissen, dass die Drc hbank tür die Re- ku s Gelturg habe \Ind der Freigabe der Gegenstände » tentionen N° 15 und 119 ohne Vorbehalt, scweit das entgegenstehe. Ferner bemerkte die Aufsichtsbehörde : » Retentionsrecht nicht untergegangen ist, in die Masse « Mit Bezug auf die Leitspindeldrehbank gilt der schon » zu ziehen ist. » vom Betreibungsamte gemachte Vorbehalt, dass den Aus der Begründung des Ent: cheides ist folgen- Retent:onsgläubigern das Hecht zusteht. eine einfachere des hervorzuheben: « Aus Art. 198 ergibt sich zwar Drehbank dem Gemeinschuldner zur Verfügung zu » die Konsequenz, dass auch als Kompetenzstücke aus- stellen; tun sie dies inr:ert einer vom Konkursamt »geschiedene Pfandgegenställde zur Realisierung des anzl!setzenden Frist nicht, so ist die Leitspindeldreh- » Pfandrechtes in die Masse zu ziehen seien, keines- ba: k dem Gemeinschuldner als Kompetenzstück zu • wegs mit Notwendigkeit, denn man könnte wehl überlassen. » ,) sagen, Art. 198 betreffe nur solche Ve mögensobjekte, Gegen diesen Entscheid der untern Aufsichtsbehörde » welche avch ohne das Be~tehrn von Pfandrechten rekurrierten beide Parteien an die ob el e Aufsichtsbe- » zur KonkUi smasse gehören, und habe nur die Pfand- hörde des Kanton Zürich. >l gläubiger davor zu schützen, dass durch die Aufgabe Der Rekurrent erneuerte den vor erster Instanz ge- » des Faustpfandbesitz('s die Pfandrechte nicht UI ter- stellten Antrag und beantragte eventuell, die Leitsrin- » gehen . Es wäre also wohl die Auslegung mögl~ch,. ~ass oeldrehbank sei ihm dann herauszugeben, wenn ihm » nur dann die Pfandrechte im Konkurse lIqUIdIert 310 Entscheidungen der Schuldbetreibungs_ und Konkurskammer. N° 55. » ,,:erden, wenn die Objekte als Massagut behalten und geltend: Es sei festzustellen, dass Dispositiv 1 auch » nIcht. dem Gemeinschuldner als Kompetenzstücke zu- für die Leitspindeldrehbank gelte. Artikel 198 SchKG » ge~chl~den werden. (Dies würde der Behandlung von und Art. 54 KV bezögen sich nur auf das vertraglich e » Dnttmgentum, d~s der Kridar zu Pfand gegeben hat, Faustpfandrecht, aber nicht auf das gesetzliche Reten- » entsprechen.) Allem das Bundesgericht hat diese Aus- tionsrecht. » legung abgelehnt (BGE Sep.-Ausg. I N0 35 *) und hat » entsprechend dieser Praxis in der Konkursverordnung Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht » Art. 54 die Liquidation Von Pfandrechten an aus- in Erwägung: » geschieden.en Kompetenzslücken im Konkurse ange- 1. - Wie die Vorinstanz ausgetührt hat, sind nach » ordnet mIt Aushändigung des Mehrerlöses an den Art. 54 KV Kompetenzstücke, an denen vertragliche » Schu.ldn~r. N~chdem dies in der Verordnung festge- Pfandrechte geltend gemacht werden, in die Konkurs- » legt Ist, Ist nIcht anzunehmen, dass das Bundesgericht masse zu ziehen und zu Gunsten der Pfandansprecher » von seiner Praxis abgehen werde und haben sich zu verwerten, sofern die Pfandrechte im Kollokatiolls- » auch die kantonalen Aufsichtsbehörden daran zu h,tl- verfahren anerkannt werden. Eut gegen der Auffassung » len. Freilich epricht die KV nur von vertraglichen der Vorinstanz gibt es keinen andern Weg zur Realisie- » Pfan.?rechten; allein die infolge Unterlassung oder rung von Pfandrechten an Kompetenzstücken im Kon- » Versaumung der Beschwerde rechtsgültig gewordene kurse des Pfandeigentümers. Im Gegensatz zum deut- » Retention gibt dem Gläubiger die g'eichen Vollstrek- schen Recht verlangt das eidgenössische Betreibungs- »kungs:echte wie das vertragliche Pfandrecht und es gesetz, dass auch diejenigen Konkursgläubiger, die für » bestehen daher keine ausrechenden Gründe, in dieser ihre Forderungen Pfalldrechte haben und gestützt hie- » Richtung anders zu entscheiden. Dabei hat es aller- rauf (j abgesonderte » Befriedigung aus Sachen des Ge- » din~s die Meinung, dass die zur Masse gezogenen meinschuldners suchen können, ihre Forderungen im » Objekte nur für die Vermieter verwertet werden Konkurse anzumelden und die zu ihrer vorzugsweisen » dürfen, im Umfang der zu Recht bestehenden Reten- Befriedigung bestimmten Gegenstände der Konkurs- ~ tionsrechte . und dass ein allfällicrer b Mehrerlös dem masse zur Verwertung auszuhändigen haben. Somit » Gememschuldner auszuhändigen wäre. » kann auch der Gemeinschuldner, wenn Kompetenz- In B ~ziehung auf die Leitspindeldrehbank bemerkte stücke Konkursgläubigern in der genannten Weise v eJ'- die kanto:1ale Aufsichtsbehörde, dass sie am 18. Januar haftet sind, nicht beanspruchen, dass diese Gegenstände und 1. O~lober 1913 unbedingt retiniert worden sei und aus der Masse ausgesondert werden. Di Konkursmasse dass, w~nn man die Zahlungen des RekurrenLen auf muss sie vielmehr an sich ziehen und für den dinglich die zuerst in Vollstreckung geselzten Mietzinsen an- berechtigten Gläubiger verwerten. Die Feststellung des rechne, diese Retention noch in Kraft wäre. Bestandes des Pfandrechtes kann zudem nur im K on- C. - Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde kurse geschehen; den einzelnen Konkursgläubigern st e- hat der Rekurrent unter Erneuerung seiner Begehren hen dabei die gleichen Bestreitung~Techte zu wie gegen- an das Bundesgericht weitergezogen. Er macht noch iiber Pfandrechten an pfändbaren Gegenständen. Diese Behandlung verpfändeter Kompetenzstücke gilt * Ges.-Ausg. 24 I Nr. 73. in gleicher Weise auch für solche unpfändbare ~ach E'n, 312 Entscheidungen der SchuIdbetrelbungs- und Konkurskammer • N° 55. 313 an denen Retentionsrechte haften; denn das Retentions- recht ist betreibungsrechtlich in allen Beziehungen dem tentionsrecht anerkannt, so ist dem Gemeinschul.dner Pfandrecht gleichgestellt. Allerdings spricht Art. 54 KV lediglich ein allfällig nach Befriedigung des RetentIons- nur von vertraglichen Pfandrechten, aber bloss gläubigers bleibender Übererlös zu übergeben. deshalb, weil normalerweise unpfändbare Sachen nicht Aus diesen Gründen ist das Begehren des Rekurren- dem Retentionsrecht unterliegen. Entsteht anormaler- ten um Herausgabe der als unpfändbar bezeich~eten weise ein Retentionsrecht an solchen Sachen, sei es weil Gegenstände unbegründet und zwar. auch,. soweIt es der Schuldner sich deren Retinierung nicht widersetzt sich auf die Leitspindeldrehbank bezIeht. DIe. Rekurs- oder weil seine Beschwerde aus formellen Gründen gegner behaupten, an dieser Ba~k ebenfalls e~n unbe- zurückgewiesen oder zu Unrecht abgewiesen wird, so dingtes Retentionsrecht zu beSItzen, ~nd dIes ~u~s bleibt kein anderer Weg übrig, als dieses ausnahmsweise für die Verweigerung der Herausgabe Im gegenwart!- entstandene Retentionsrecht in Beziehung auf die Reali- gen Zeitpunkt genügen. Zudem hat der Rekurrent geg~n sierung wie ein vertragliches Pfandrecht zu behandeln. die Feststellung der Vorinstanz, dass die Dreh.t>ank Iß Übrigens kann die Unterlassung einer Beschwerde gegen gewissen zur Zeit des Konkursausbru~hes noch Iß Kraft die Retinierung von Kompetenzstücken einem stillschwei- stehenden Retentionsurkunden unbedmgt aufgenommen genden Vertragsabschiuss gleichgestellt werden. Das Re- worden sei, nichts vorgebracht. Der Entscheid der tentionsrecht lässt sich nicht etwa mit dem Pfändungs- untern Aufsichtsbehörde über die Herausgabe der Dreh- pfandrecht auf gleiche Linie stellen, weil dieses mit bank war unrichtig. Die Aufsichtsbehörden haben üb~r dem Konkurs untergeht, jenes aber nicht. Ein vor dem den Bestand des Retentionsrechtes nicht zu entschel- h:onkurs gültig begründetes Retentionsrecht an pfänd- d~n ; der Entscheid hierüber muss im Kollokations- baren Gegenständen kann ja auch und muss sogar im verfahren stattfinden. . Konkurse geltend gemacht werden, wenn es der Re- Nach dem Gesagten ist die Entscheidung der Vor- tentionsgläubiger realisieren will. Es besteht nun kein instanz in dem Sinne zu bestätigen, dass die vom Re- Grund, ein Retentionsrecht an Kompetellzstücken beim kurrenten verlanate Herausgabe der in Frage stehenden Konkurse anders zu behandeln. Gegenstände sad:t der Drehbank ein s t weil e n nicht 2. - Findet somit Art. 54 KV Anwendung auf Kom- möglich ist, dass sie aber immer noch stat~finden kann, petenzstücke, an denen Retentionsrechte geltend ge- wenn die Retentionsrechte im KollokatIonsverfahren macht werden, und muss also die Konkursmasse s01che nicht anerkannt werden. Gegenstände für den Retentionsgläubiger gleich Pfand- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer gegenständen verwerten, wenn das Retentionsrecht im erkannt: Kollokationsverfahren anerkannt wird, so ist es natür- lich nicht zulässig, dass die Konkursverwaltung der- Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. artige Sachen dem Gemeinschuldner deshalb, weil sie sie als Kompetenzstücke ausgeschieden hat, aushändigt. Nur wenn das beanspruchte Retentionsrecht im Kollo- kationsverfahren nicht anerkannt wird, sind sie dem Gemeinschuldner herauszugeben. Wird aber das Re-