dingte Verminderung des Aktivbestandes würde die dadurch, dass die Verrechnung wegen der besonderen unhaltbare Folge einer nachträglichen Änderung jener Natur der Forderung schlechtweg ausgeschlossen ist, Nachlassvoraussetiung bilden. Diesem Umstande kommt ohne Rücksicht darauf in welchem Zeitpunkte die Inim vorliegenden Falle eine um so grössere Bedt.utung haberobligation vom Gläubiger erworben worden ist. zu, als die einzige Garantie für die Erfüllung des von der Demnach hat das Bundesgericht Beklagten erlangten Nachlassvertrages in der Höhe der Aktiven (zu welchen allerdings auch das Vermögen der erkannt: