Sie ist sogar in einem zwar nicht von Ges'etzeswegen, aber infolge der be- Verfahren wie dem vorliegenden um so mehr zu be- sonderen Gestaltung des vorliegenden Nachlassvertrages, fürchten, als die. Ausfallsforderungen nicht wie im Kon- das sämtliche Liquidationsvermögen der Dispositionskurse als Forderungen weiter existieren, sondern mit befugnis der Schuldnerin entzogen und, ähnlich wie im der Erfüllung des Nachlasses erlöschen oder doch nicht Konkurse, den Gläubigern verhaftet ist. mehr geltend gemacht werden können (vergl. AS 28 4. - Die Forderung, die der Kläger zur Kompen- II S. 576 Erw. 3).