298 SchKG) und der LiqUldatlOnsk.ommisslon ~be~­ derung zu erfolgen hätte, so ist zunächst zu unter- tragen ist. Es ergibt sich daraus, dass eme solche Ll~Ul­ suchen, ob nicht schon aus rein betreibungsrecht- dation nicht wesentlich von einem Konkurse abWeIcht li ehe n R ü c k sie h t e n, d. h. wegen einer analogen in welchem eine besondere Konkursverwaltung oder ein Anwendung der in Art. 213 SchKG über die Verrech- Gläubigerausschuss eingesetzt worden wäre. Anderseits nung .im Konkurse aufgestellten Grundsätze, die Kom- fehlen bei einem derartigen Nachlasse die Hauptmerkpensation auszuschliessen sei.