Verrechnung seiner Forderung aus Inhaberpapieren mit ist sodann, dass sämtliches Vermögen des Nachlassdem beklagtischen Saldo aus dem . Kreditbrief vom schuldners den Gläubigern zur aussergerichtlichen Liqui- 19. Januar 1910 zulässig sei. Da die Beklagte einen dation überlassen wird und endlich dadurch, dass die Nachlassvertrag erwirkt hat und die Verrechnung Dispositionsbefugnis der Bekl~gte~l gänzlic~ ~n~?gen daher mit einer der Nachlassmasse zustehenden For- (Art. 298 SchKG) und der LiqUldatlOnsk.ommisslon ~be~­ derung zu erfolgen hätte, so ist zunächst zu unter- tragen ist.