Von einem Nachlassvertrag i. e. S. dem Antrag, es sei 1die Aberkennungsklage abzuweisen. (Erlass-Vergleich, Erlass-Nachlassvertrag) unterscheidet sich nun der vorliegende Zwangsvergleich (Stundungs- Das Bundesgericht zieht vergleich) wesentlich in drei Punkten: einmal darin, in Erwägung: dass eine von vornherein bestimmte prozentuale Reduk- 1. - Es fragt sich, ob die vom Kläger beanspruchte tion der Nachlassforderung (Erlass) nicht eingetreten