4161 Fr. 75 Cts., den der Kläger am 29. November 1912 2. - Bei der Prüfung dieser Frage ist davon auszuder Beklagten auszahlte. Indessen weigerte er sich, auch gehen, dass der vorliegende Nachlassvertrag auf Grund auf Betreibung hin, den Rest (6135 Fr. 30 Ct.) anzuerken- ,d er Überlassung des gesamten Aktivvermögens der nen. Er machte geltend, dass dieser Betrag durch Verrech- Beklagten an die Gläubiger zu Stande gekommen ist nung mit der ihm in derselben Höhe zustehenden For- (concordat par abandon total de ractif). Zur Frage, ob derung aus Inhaherpapieren getilgt sei. diese Form von Nachlassverträgen zulässig sei, braucht B. -