{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-07-02", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-300.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040300.pdf", "Checksum": "137c252848fbc245b0cddd333f7bbb03"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:39", "Num": ["BGE 40 III 300"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 02.07.1914 BGE 40 III 300"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 02.07.1914 BGE 40 III 300"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 02.07.1914 BGE 40 III 300"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:39", "Checksum": "714a7be467a01c33e524b5b9d14b1128", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 02.07.1914 BGE 40 III 300\n\n 304 EntSCheiciungen der Zivilkammern. N° 54. 305\n3. - Hat man es somit mit einem Verfahren zu tun.. Dieser Lösung steht das Urteil des Bundesgerichtes in\ndas in seinen wesentlichen Punkten einer eigentlichen Sachen Kugler & eie vom 12. November 1913 (AS 39-\nKonkursliquidation gleichkommt, so wird die analoge 11 S. 796) schon deshalb nicht entgegen, weil die\nAnwendung der in Art. 213 SchKG aufgestellten Grund- tatsächlichen Voraussetzungen jenes Falles mit denjenisätze dann geboten sein, wenn die Motive, die jenen gen des vorliegenden nicht übereinstimmen. Wenn der\nBestinimungen zu Grunde liegen, auch im vorliegenden Richter in jenem Urteile von der ausschlaggebenden\nFalle zutreffen. Dies kann indessen keinem Zweifel Erwägung ausgehen konnte, dass, im Gegensatz zum\nunterliegen. Hier·, wie in einem eigentlichen Konkurse Konkurse, ein Beschlagsrecht du Gläubiger auf das\nist die Gefahr unlauterer Vermögenschiebungen, denen Vermögen des Schuldners nicht vorhanden war, so trifft\ndas Gesetz mit der Beschränkung dp.r Kompensabilität dieser Grund im heutigen Falle deswegen nicht zu, weil,\nvorbeugen will, naheliegend. Sie ist sogar in einem zwar nicht von Ges'etzeswegen, aber infolge der be-\nVerfahren wie dem vorliegenden um so mehr zu be- sonderen Gestaltung des vorliegenden Nachlassvertrages,\nfürchten, als die. Ausfallsforderungen nicht wie im Kon- das sämtliche Liquidationsvermögen der Dispositionskurse als Forderungen weiter existieren, sondern mit befugnis der Schuldnerin entzogen und, ähnlich wie im\nder Erfüllung des Nachlasses erlöschen oder doch nicht Konkurse, den Gläubigern verhaftet ist.\nmehr geltend gemacht werden können (vergl. AS 28 4. - Die Forderung, die der Kläger zur Kompen-\nII S. 576 Erw. 3). Zu demselben Ergebnis führt fol- sation verstellt, beruht unbestrittenermassen auf Ingende Erwägung: Das Gesetz stellt bei Gewährung haberpapieren. Demnach würde Art. 213 ZifI. 3 zur\nder Nachlassstundung und bei Genehmigung des Nach- Anwendung kommen und es fragt sich noch bloss, ob\nlassvertrages auf die Vermögenslage des Schuldners ab die Gründe, die angeführt worden sind zu Gunsten einer\ngemäss einer den Gläubigern und der Nachlassbehörde analogen Anwendung der in Art. 213 Ziff. 1 und 2 ausvorzulegenden Bilanz (Art. 299, 306 . SchGK). Danach gesprochenen Rechtsnormen, auch mit Bezug auf ZifT. 3\nbeurteilen die Gläubiger ihr Interesse an dem Nach- zutreffen. Diese Frage ist zu bejahen. In der Tat ist\nlassvertrage, die Behörde, ~b die Voraussetzungen des der Ausschlussgrund des Art. 213 ZifT. 3 bloss ein spe-\nArt. 306 Ziff. 1 und 2 erfüllt sind. Die Möglichkeit aber zieller Anwendungsfall der in Ziff. 1 und 2 aufgestellder Kompensation mit Forderungen, die im Laufe · des ten Grundsätze. Er rührt von denselben rechtlichen\nNachlassverfahrens en1 standen, und die dadurch be- Motiven her und unterscheidet sich von jenen nur\ndingte Verminderung des Aktivbestandes würde die dadurch, dass die Verrechnung wegen der besonderen\nunhaltbare Folge einer nachträglichen Änderung jener Natur der Forderung schlechtweg ausgeschlossen ist,\nNachlassvoraussetiung bilden. Diesem Umstande kommt ohne Rücksicht darauf in welchem Zeitpunkte die Inim vorliegenden Falle eine um so grössere Bedt.utung haberobligation vom Gläubiger erworben worden ist.\nzu, als die einzige Garantie für die Erfüllung des von der Demnach hat das Bundesgericht\nBeklagten erlangten Nachlassvertrages in der Höhe der\nAktiven (zu welchen allerdings auch das Vermögen der erkannt:\n~ürgergemeinde Aardorf zu rechnen ist) besteht, indem Die Berufung wird gutgeheissen und daher das Urteil\neIne besondere Sicherstellung nicht vorhanden ist (Art. des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Novem-\n306 Ziff. 3 SchKG). ber 1913 aufgehoben. .\n"}