{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-07-02", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-300.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040300.pdf", "Checksum": "137c252848fbc245b0cddd333f7bbb03"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:39", "Num": ["BGE 40 III 300"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 02.07.1914 BGE 40 III 300"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 02.07.1914 BGE 40 III 300"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 02.07.1914 BGE 40 III 300"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:39", "Checksum": "714a7be467a01c33e524b5b9d14b1128", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 02.07.1914 BGE 40 III 300\n\n4161 Fr. 75 Cts., den der Kläger am 29. November 1912 2. - Bei der Prüfung dieser Frage ist davon auszuder Beklagten auszahlte. Indessen weigerte er sich, auch gehen, dass der vorliegende Nachlassvertrag auf Grund\nauf Betreibung hin, den Rest (6135 Fr. 30 Ct.) anzuerken- ,d er Überlassung des gesamten Aktivvermögens der\nnen. Er machte geltend, dass dieser Betrag durch Verrech- Beklagten an die Gläubiger zu Stande gekommen ist\nnung mit der ihm in derselben Höhe zustehenden For- (concordat par abandon total de ractif). Zur Frage, ob\nderung aus Inhaherpapieren getilgt sei. diese Form von Nachlassverträgen zulässig sei, braucht\nB. - Auf die der Beklagten gewährte provisorische -das Bundesgericht in diesem Falle nicht Stellung zu\nRechtsöffnung reichte der Kläger gemäss Art. 83 SchKG nehmen: die zuständige kantonale Nachlassbehörde\nKlage ein mit dem Begehren. die beklagtische Forde- bat den Nachlassvertrag genehmigt und es muss dabei\nrung von 6135 Fr. 30 Cts. sei gerichtlich abzuerkennen. sein Bewenden haben (Art. 307 SchKG). Hingegen steht\nDie erste Instanz (Bezirksgericht Münchwilen) wies die -dem Bundesgericht zum Zwecke der Beurteilung des\nKlage ab, das Obergericht des Kantons Thurgau dagegen heutigen Falles ohne Zweifel die Befugnis zu, den\nschützte sie mit Urteil vom 3. November 1913. re eh tl ic h e n I n halt eines solchen Nachlassvertrages\nC. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 12. Mai auszulegen und dessen charakteristische Merkmale\n1914 die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit zu erörtern. Von einem Nachlassvertrag i. e. S.\ndem Antrag, es sei 1die Aberkennungsklage abzuweisen. (Erlass-Vergleich, Erlass-Nachlassvertrag) unterscheidet\nsich nun der vorliegende Zwangsvergleich (Stundungs-\nDas Bundesgericht zieht vergleich) wesentlich in drei Punkten: einmal darin,\nin Erwägung: dass eine von vornherein bestimmte prozentuale Reduk-\n1. - Es fragt sich, ob die vom Kläger beanspruchte tion der Nachlassforderung (Erlass) nicht eingetreten\nVerrechnung seiner Forderung aus Inhaberpapieren mit ist sodann, dass sämtliches Vermögen des Nachlassdem beklagtischen Saldo aus dem . Kreditbrief vom schuldners den Gläubigern zur aussergerichtlichen Liqui-\n19. Januar 1910 zulässig sei. Da die Beklagte einen dation überlassen wird und endlich dadurch, dass die\nNachlassvertrag erwirkt hat und die Verrechnung Dispositionsbefugnis der Bekl~gte~l gänzlic~ ~n~?gen\ndaher mit einer der Nachlassmasse zustehenden For- (Art. 298 SchKG) und der LiqUldatlOnsk.ommisslon ~be~­\nderung zu erfolgen hätte, so ist zunächst zu unter- tragen ist. Es ergibt sich daraus, dass eme solche Ll~Ul­\nsuchen, ob nicht schon aus rein betreibungsrecht- dation nicht wesentlich von einem Konkurse abWeIcht\nli ehe n R ü c k sie h t e n, d. h. wegen einer analogen in welchem eine besondere Konkursverwaltung oder ein\nAnwendung der in Art. 213 SchKG über die Verrech- Gläubigerausschuss eingesetzt worden wäre. Anderseits\nnung .im Konkurse aufgestellten Grundsätze, die Kom- fehlen bei einem derartigen Nachlasse die Hauptmerkpensation auszuschliessen sei. Fällt die Antwort bejahend male eines eigentlichen Nachlasses (Befriedigung der\naus, so kann der Streit darüber, ob nicht auch Gründe Gläubiger mit einem bestimmten Prozentsatz? un~ ?loSS\ndes materiellen Rechtes (mangelnde Erfüllung der vorübergehender, teilweiser Entzug der DisposltIo.ns-\nVoraussetzungen der Verrechnung nach Art. 120 ff.OR befugnis des Schuldners, Art. 298, .299 Sch.KG). HIer,\nVerzicht auf das Kompensationsrecht durch Annahme wie in einem Konkurse, handelt es SICh um eme Gesamtder Dividende von 40 % u. s. w.), dem Begehren des liquidation des schuldnerischen Vermög~ns zur ..Befrie-\nKlägers entgegenstehen, unerörtert bleiben. digung der Gläubiger soweit das Ergebms es zulasst.\n"}