300 der Zivilkammern. N° 54. 301 Entscheidungen Croix pour etre dans une situation financh~re satisfai- haftenden Kreditbriefes von 9000 Fr. Anderseits besitzt sante et qu'aucune poursuite n'Hait pendante contre lui der Kläger drei Inhaberobligationen des beklagtischen est manifestement insuffisant pour qu'on ait le droit d'en Institutes im Gesammtbetrage von 9000 Fr. conclure, avec l'instance cantonale, que le defendeur Den 3. April 1911 wurde der Beklagten eine Nachlass- ignorait aussi la verite. Le contraire resulte de la fa<;on stundung gewährt. Der am 2. September 1911 geneh- la plus nette de la correspondance qui demontre, non migte Nachlassvertrag kam auf Grund folgender Offerte seulement qu'il ne partageait pas cette opinion generale, zu Stande: Die Beklagte tritt ihre sämrntlichen auf mais qu'iI connaissait la situation reelle. Dans ces condi- 5,530,878 Fr. 25 Cts. geschätzten Aktiven den Gläu- tions, et si meme on n'adinettait pas qu'iI y alt eu de sa bigern zur Deckung der Passiven im Betrage von part « connivence » au sens de l' art. 288, il est dans tous 6,288,057 Fr. 75 Cts. ab. Zud~m stellt die Bürger- les cas certain qu'iI n'a pas rapporte la preuve libera- gemeinde Aadorf « für die von ihr übernommenen Ga- toire reservee par I'art. 287. C'est donc a bon droit que • rantie der beklagtischen Verbindlichkeiten» den Gläu- la re courante a attaque la cession du 15 mars 1911 et a bigern ihr auf 967,000 Fr. gewertetes Vermögen zur demande la restitution de la cMule ou eventuellement Verfügung. Die Sparkasse tritt nach Genehmigung des des sommes qui auraient .He versees au defendeur par les Nachlassvertrages in Liquidation. Zum Zwecke der debiteurs cMes. Liquidation wird ein nach Art. 300 SchKG zu wählen- der Gläubigerausschuss eingesetzt, welchem die weit- Par ces motifs, gehendsten Kompetenzen «( volle und unbeschränkte le Tribunal fMeral Vollmachten I»~ eingeräumt werden. Sofort nach Geneh- pro no nce: migung des Nachschlussvertrages ist den Gläubigern Le recours est admis et le jugement de la Cour civile eine Abschlagszahlung von 40-50 % zu leisten, eine est reforme dans le sens de l' admission des conclusions zweite nach einem halben Jahr und eine letzte nach de la demande. . Schluss der Liquidation und zwar {( wenn möglich bis » zur vollständigen Befriedigung der Kreditoren an Ka- • pital und Zinsen. » Die erste Abschlagszahlung erfolgte am 2. März 1912; 54. Urteil der II. ZivUabteilung vom 2. Juli 1914 i. s. der Kläger erhielt 40 % seines Inhaberobligationen- Leih~ und Sparkasse Aadorf in Liquidation, Beklagte, kapitals von 9000 Fr., d. h. 3600 Fr. Am 9. November gegen Sauer, Kläger. 1912 sandte die Beklagte dem Kläger ihre Abrechnung N ach las s ver t rag, durch welchen sämtliche Aktiven aus dem Kreditbrief vom 19. Januar 1910, den sie des Schuldners einem Gläubigerausschusse zur Liquida- inzwischen auf Martini 1912 gekündigt hatte. Diese tion überlassen werden. In diesem Falle ist die Kompen- Abrechnung schloss mit einem Saldo von 10,297 Fr. sation einer Forderung des Nachlassschuldners mit einer Schuld aus Inhaberpapieren unzulässig. - Art. 213 Ziff. 5 Cts. zu Gunsten der Beklagten. Der Kläger stellte 1-3 SchKG. diesem Betrage seine aus den Inhaberobligationen her- rührende, nach Abzug der erhaltenen 40 % noch 6125 Fr. A. - Der Kläger ersteigerte eine Liegenschaft in 30 Cts. betragende Forderung entgegen. Es ergab sich I Wängi und wurde dadurch Schuldner eines auf der somit zu Gunsten der Beklagten ein Aktivsaldo von -erworbenen Liegenschaft zu Gunsten der Beklagten 302 der Zivilkammern. N° 54. 303 Entscheidungen 4161 Fr. 75 Cts., den der Kläger am 29. November 1912 2. - Bei der Prüfung dieser Frage ist davon auszu- der Beklagten auszahlte. Indessen weigerte er sich, auch gehen, dass der vorliegende Nachlassvertrag auf Grund auf Betreibung hin, den Rest (6135 Fr. 30 Ct.) anzuerken- ,d er Überlassung des gesamten Aktivvermögens der nen. Er machte geltend, dass dieser Betrag durch Verrech- Beklagten an die Gläubiger zu Stande gekommen ist nung mit der ihm in derselben Höhe zustehenden For- (concordat par abandon total de ractif). Zur Frage, ob derung aus Inhaherpapieren getilgt sei. diese Form von Nachlassverträgen zulässig sei, braucht B. - Auf die der Beklagten gewährte provisorische -das Bundesgericht in diesem Falle nicht Stellung zu Rechtsöffnung reichte der Kläger gemäss Art. 83 SchKG nehmen: die zuständige kantonale Nachlassbehörde Klage ein mit dem Begehren. die beklagtische Forde- bat den Nachlassvertrag genehmigt und es muss dabei rung von 6135 Fr. 30 Cts. sei gerichtlich abzuerkennen. sein Bewenden haben (Art. 307 SchKG). Hingegen steht Die erste Instanz (Bezirksgericht Münchwilen) wies die -dem Bundesgericht zum Zwecke der Beurteilung des Klage ab, das Obergericht des Kantons Thurgau dagegen heutigen Falles ohne Zweifel die Befugnis zu, den schützte sie mit Urteil vom 3. November 1913. re eh tl ic h e n I n halt eines solchen Nachlassvertrages C. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 12. Mai auszulegen und dessen charakteristische Merkmale 1914 die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit zu erörtern. Von einem Nachlassvertrag i. e. S. dem Antrag, es sei 1die Aberkennungsklage abzuweisen. (Erlass-Vergleich, Erlass-Nachlassvertrag) unterscheidet sich nun der vorliegende Zwangsvergleich (Stundungs- Das Bundesgericht zieht vergleich) wesentlich in drei Punkten: einmal darin, in Erwägung: dass eine von vornherein bestimmte prozentuale Reduk- 1. - Es fragt sich, ob die vom Kläger beanspruchte tion der Nachlassforderung (Erlass) nicht eingetreten Verrechnung seiner Forderung aus Inhaberpapieren mit ist sodann, dass sämtliches Vermögen des Nachlass- dem beklagtischen Saldo aus dem . Kreditbrief vom schuldners den Gläubigern zur aussergerichtlichen Liqui- 19. Januar 1910 zulässig sei. Da die Beklagte einen dation überlassen wird und endlich dadurch, dass die Nachlassvertrag erwirkt hat und die Verrechnung Dispositionsbefugnis der Bekl~gte~l gänzlic~ ~n~?gen daher mit einer der Nachlassmasse zustehenden For- (Art. 298 SchKG) und der LiqUldatlOnsk.ommisslon ~be~­ derung zu erfolgen hätte, so ist zunächst zu unter- tragen ist. Es ergibt sich daraus, dass eme solche Ll~Ul­ suchen, ob nicht schon aus rein betreibungsrecht- dation nicht wesentlich von einem Konkurse abWeIcht li ehe n R ü c k sie h t e n, d. h. wegen einer analogen in welchem eine besondere Konkursverwaltung oder ein Anwendung der in Art. 213 SchKG über die Verrech- Gläubigerausschuss eingesetzt worden wäre. Anderseits nung .im Konkurse aufgestellten Grundsätze, die Kom- fehlen bei einem derartigen Nachlasse die Hauptmerk- pensation auszuschliessen sei. Fällt die Antwort bejahend male eines eigentlichen Nachlasses (Befriedigung der aus, so kann der Streit darüber, ob nicht auch Gründe Gläubiger mit einem bestimmten Prozentsatz? un~ ?loSS des materiellen Rechtes (mangelnde Erfüllung der vorübergehender, teilweiser Entzug der DisposltIo.ns- Voraussetzungen der Verrechnung nach Art. 120 ff.OR befugnis des Schuldners, Art. 298, .299 Sch.KG). HIer, Verzicht auf das Kompensationsrecht durch Annahme wie in einem Konkurse, handelt es SICh um eme Gesamt- der Dividende von 40 % u. s. w.), dem Begehren des liquidation des schuldnerischen Vermög~ns zur ..Befrie- Klägers entgegenstehen, unerörtert bleiben. digung der Gläubiger soweit das Ergebms es zulasst. 304 EntSCheiciungen der Zivilkammern. N° 54. 305 3. - Hat man es somit mit einem Verfahren zu tun.. Dieser Lösung steht das Urteil des Bundesgerichtes in das in seinen wesentlichen Punkten einer eigentlichen Sachen Kugler & eie vom 12. November 1913 (AS 39- Konkursliquidation gleichkommt, so wird die analoge 11 S. 796) schon deshalb nicht entgegen, weil die Anwendung der in Art. 213 SchKG aufgestellten Grund- tatsächlichen Voraussetzungen jenes Falles mit denjeni- sätze dann geboten sein, wenn die Motive, die jenen gen des vorliegenden nicht übereinstimmen. Wenn der Bestinimungen zu Grunde liegen, auch im vorliegenden Richter in jenem Urteile von der ausschlaggebenden Falle zutreffen. Dies kann indessen keinem Zweifel Erwägung ausgehen konnte, dass, im Gegensatz zum unterliegen. Hier·, wie in einem eigentlichen Konkurse Konkurse, ein Beschlagsrecht du Gläubiger auf das ist die Gefahr unlauterer Vermögenschiebungen, denen Vermögen des Schuldners nicht vorhanden war, so trifft das Gesetz mit der Beschränkung dp.r Kompensabilität dieser Grund im heutigen Falle deswegen nicht zu, weil, vorbeugen will, naheliegend. Sie ist sogar in einem zwar nicht von Ges'etzeswegen, aber infolge der be- Verfahren wie dem vorliegenden um so mehr zu be- sonderen Gestaltung des vorliegenden Nachlassvertrages, fürchten, als die. Ausfallsforderungen nicht wie im Kon- das sämtliche Liquidationsvermögen der Dispositions- kurse als Forderungen weiter existieren, sondern mit befugnis der Schuldnerin entzogen und, ähnlich wie im der Erfüllung des Nachlasses erlöschen oder doch nicht Konkurse, den Gläubigern verhaftet ist. mehr geltend gemacht werden können (vergl. AS 28 4. - Die Forderung, die der Kläger zur Kompen- II S. 576 Erw. 3). Zu demselben Ergebnis führt fol- sation verstellt, beruht unbestrittenermassen auf In- gende Erwägung: Das Gesetz stellt bei Gewährung haberpapieren. Demnach würde Art. 213 ZifI. 3 zur der Nachlassstundung und bei Genehmigung des Nach- Anwendung kommen und es fragt sich noch bloss, ob lassvertrages auf die Vermögenslage des Schuldners ab die Gründe, die angeführt worden sind zu Gunsten einer gemäss einer den Gläubigern und der Nachlassbehörde analogen Anwendung der in Art. 213 Ziff. 1 und 2 aus- vorzulegenden Bilanz (Art. 299, 306 . SchGK). Danach gesprochenen Rechtsnormen, auch mit Bezug auf ZifT. 3 beurteilen die Gläubiger ihr Interesse an dem Nach- zutreffen. Diese Frage ist zu bejahen. In der Tat ist lassvertrage, die Behörde, ~b die Voraussetzungen des der Ausschlussgrund des Art. 213 ZifT. 3 bloss ein spe- Art. 306 Ziff. 1 und 2 erfüllt sind. Die Möglichkeit aber zieller Anwendungsfall der in Ziff. 1 und 2 aufgestell- der Kompensation mit Forderungen, die im Laufe · des ten Grundsätze. Er rührt von denselben rechtlichen Nachlassverfahrens en1 standen, und die dadurch be- Motiven her und unterscheidet sich von jenen nur dingte Verminderung des Aktivbestandes würde die dadurch, dass die Verrechnung wegen der besonderen unhaltbare Folge einer nachträglichen Änderung jener Natur der Forderung schlechtweg ausgeschlossen ist, Nachlassvoraussetiung bilden. Diesem Umstande kommt ohne Rücksicht darauf in welchem Zeitpunkte die In- im vorliegenden Falle eine um so grössere Bedt.utung haberobligation vom Gläubiger erworben worden ist. zu, als die einzige Garantie für die Erfüllung des von der Demnach hat das Bundesgericht Beklagten erlangten Nachlassvertrages in der Höhe der Aktiven (zu welchen allerdings auch das Vermögen der erkannt: ~ürgergemeinde Aardorf zu rechnen ist) besteht, indem Die Berufung wird gutgeheissen und daher das Urteil eIne besondere Sicherstellung nicht vorhanden ist (Art. des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Novem- 306 Ziff. 3 SchKG). ber 1913 aufgehoben. .