chI ass ver t rag, durch welchen sämtliche Aktiven aus dem Kreditbrief vom 19. Januar 1910, den sie ~es ~chuldners einem Gläubigerausschusse zur Liquida- inzwischen auf Martini 1912 gekündigt hatte. Diese tiOJ: ube~lassen werden. In diesem Falle ist die Kompen- Abrechnung schloss mit einem Saldo von 10,297 Fr. sation eIDer Forderung des Nachlassschuldners mit einer 5 Cts. zu Gunsten der Beklagten. Der Kläger stellte Schuld aus Inhaberpapieren unzulässig. - Art. 213 ZifI. 1-3 SchKG.