, sie Nichtigkeit der Titel entgegengehalten werden. dem Wiederspruchsbeklagten zu verpfänden. Hier liegen die Verhältnisse anders. Die Klägerin hat nicht einmal Demnach hat das Bundesgericht die Behauptung aufgestellt, dass ihr an den fraglichen erkannt: Titeln eine der Beklagten im Range vorgehende pfand- Die Berufung wird abgewiesen. versicherte Forderung zustehe. Auch behauptet sie nicht, -- was ja offensichtlich unrichtig wäre - die Verpfändung vom 30. Januar 1902 sei deshalb ungültig, weil sie die GI ä u bi g e ri n dieser Forderungen (Obligationen) sei. 53. Arret de la IIe seetion civile du !