Der Wider- fang an nichtig waren, könnte die Beklagte mit der Einspruchskläger wird demnach entweder ein dem angefoch- rede der mangelnden Passivlegitimation begegnen. Denn tenen vorgehendes Pfandrecht beanspruchen oder be- nur demjenigen, der die Einlösung der Obligationen verhaupten müssen, dass die zu Pfand gegebene Forderung langt, also dem Gläubiger, nicht demjenigen, d~ssen Pfan~­ nicht dem Pfandbesteller sondern ihm, dem Kläger, zu- recht an der Obligation bestritten werden WIll, kann dIe stand und jener daher nicht berechtigt gewesen sei, sie Nichtigkeit der Titel entgegengehalten werden. dem