292 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 53. 293 Pfandbestellung zu bestreiten, sondern ein positives aus der Gläubigerqualität abgeleitete Begehren auf« un- Recht an der zu verwertenden Forderung beansprucht. beschwerte Herausgabe» dieser nicht als Inhaberpapiere mit dessen Bestand deren Verwertung überhaupt oder sich darstellenden Obligationerrhätte--kein- rechtliches ausschliesslich zu Gunsten des betreibenden Gläubigers Fundament. D~m Einwande aber, dass die Titel von Annicht vereinbar ist (Art. 155, 126 SchKG). Der Wider- fang