Da der Pfändungsstichhaltiger Grund, aus dem die Abtretung gegen ihn schuldner bei der Pfändung angegeben hatte, dass er verweigert werden könnte, nicht ersichtlich. Die Tat- von dem gepfändeten Guthaben 475 Fr. an F. Gassner sache, dass sich die Gegenstände, auf die sich seine und weitere 362 Fr. 70 Cts.