so trifft in Bezug auf ihn die Voraussetzung, von der die Folge schloss sich noch ein vierter Gläubiger Angelo Gläubigerversammlung bei ihrem Beschluss ausging, die Villa mit einer Forderung von 57 Fr. 80 Cts. der durch die Streitigkeit des Anspruchs, nach wie vor zu und ist ein drei Genannten gebildeten Gruppe an. Da der Pfändungsstichhaltiger Grund, aus dem die Abtretung gegen ihn schuldner bei der Pfändung angegeben hatte, dass er verweigert werden könnte, nicht ersichtlich.