{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-28.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040028.pdf", "Checksum": "c2ca3fe13616ff93f1bb7e0cb1889c3b"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:08", "Num": ["BGE 40 III 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.02.1914 BGE 40 III 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 04.02.1914 BGE 40 III 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 04.02.1914 BGE 40 III 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:08", "Checksum": "528af97813695940d61110f74653ce01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.02.1914 BGE 40 III 28\n\n bestritten habe. Jedenfalls habe sie die Von Dritten Forderung des Pfändungsschuldners an Maser tatsächlich\nvindizierten 837 Fr. 70 Cts. nicht überstiegen. Cassani betrug, sondern was zum G e gen s t a n d der\nsei daher infolge der Nichtanfechtung dieser Vindikatio- Pfändung und Verwertung gemacht worden\nnen gänzlich aus der Pfändung ausgeschieden und habe war. Bildete der von den angeblichen Zessionaren\ndemzufolge kein Recht, am Erlöse zu partizipieren. vindizierte Betrag nur einen Teil dieses Pfändungs-\nDurch Entscheid vom 8. Januar 1914 wies die kan- und Verwertungsobjektes, so ist klar, dass die beiden\ntonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begrün- Beschwerdeführer und Villa auch nur eine entsprechende\ndung ab : die Auffassung der Beschwerdeführer, dass der Quote des Erlöses für sich vorweg beanspruchen können,\ngesamte Erlös auf den vindizierten Forderungsbetrag an dem Reste dagegen Cassani ebenfalls partizipiert:\nanzurechnen sei, sei irrtümlich. Versteigert worden sei denn durch die Unterlassung der Widerspruchsklage\ndie ganze Forderung von 1300 Fr. ohne Rücksicht auf konnte der letztere natürlich die aus der Pfändung für\ndie angeblichen Zessionen: nachdem für dieses ganze ihn resultierenden Rechte nur soweit verwirken, als die\nGuthaben bloss 550 Fr. gelöst worden seien, könne auch Ansprachen, auf deren Aberkennung er hätte klagen\nauf den von Dritten vindizierten Teil desselben nur ein sollen, reichten. So liegen aber die Dinge hier. Wie sich\nverhältnismässiger Anteil fallen. Das Betreibungsamt aus der Pfändungsurkunde ergibt und nicht bestritten\nhabe daher mit Recht zur Extraverteilung nur den- ist, war Gegenstand der Pfändung eine Forderung von\njenigen Betrag kommen lassen, welcher der Proportion: 1 300 Fr. und nicht nur von 550 Fr. bezw. 837 Fr. und\nH: 837.70 = 550: 1300 entspreche. Wieviel die Forde- hat das Betreibungsamt diese ganze angebliche Forderung,\nrung effektiv betragen habe, sei unerheblich, da das ohne Rücksicht auf ihren wirklichen Bestand, versteigert,\nAmt dieselbe als bestritten versteigert habe, ohne auf wie dies übrigens auch seine Pflicht war, da ihm irgendeine m!1terielle Prüfung eingehen zu können, und auch welche Kompetenz, die Forderung auf ihre Existenz zu\ndie Aufsichtsbehörde in 'eine solche Untersuchung nicht prüfen, nicht zustand. Die Ansprache der Zessionare\neintreten könne. . Gassner und Brucker & Raible bezog sich demnach\nB. - Gegen diesen Entscheid rekurrieren Göpfert nur auf einen Teil des gepfändeten und verwerteten\nund Zimmermann an das Bundesgericht, indem sie Anspruchs, sodass ein Vorrecht der Beschwerdeführer am\nihre früheren Begehren und Vorbringen erneuern. Erlöse desselben nur für denjenigen Teilbetrag in Frage\nkommen kann, welcher dem Verhältnis der vindizierten\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht .~ Summe zum gesamten gepfändeten Forderungsbetrage\nin Erwägung: entspricht. Der vom Betreibungsamt zur Anwendung\nMit Recht hat die Vorinstanz die Auffassung del' gebrachte Verteilungsmodus ist somit durchaus korrekt.\nRekurrenten, dass die Pfändung zu Gunsten Cassanis Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\ninfolge Nichtanhebung der Widerspruchsklage durch erkannt:\nden Genannten gänzlich dahingefallen sei, als rechtsirrtünilich zurückgewiesen. Massgebend für den Entscheid Der Rekurs wird abgewiesen.\ndarüber, welchen EinfJuss die Versäumnis der Klagefrist auf das Pfändungspfandrecht Cassanis und seine\nAnsprüche am Erlösse ausübte, ist nicht, wieviel die\n"}