die Verhältnisse anders. Die Klägerin hat nicht einmal Demnach hat das Bundesgericht die Behauptung aufgestellt, dass ihr an den fraglichen erkannt: Titeln eine der Beklagten im Range vorgehende pfandversicherte Forderung zustehe. Auch behauptet sie nicht, Die Berufung wird abgewiesen. -- was ja offensichtlich unrichtig wäre - die Verpfändung vom 30. Januar 1902 sei deshalb ungültig, weil sie die GI ä u bi ger in dieser Forderungen (Obligationen) sei. Sie führt ihren Anspruch auf unbeschwerte Herausgabe 53. Arret de la. IIe seetion civile du