Denn haupten müssen, dass die zu Pfand gegebene Forderung nur demjenigen, der die Einlösung der Obligationen vernicht dem Pfandbesteller sondern ihm, dem Kläger, zu- langt, also dem Gläubiger, nicht demjenigen, d~ssen Pfan~­ stand und jener daher nicht berechtigt gewesen sei, sie recht an der Obligation bestritten werden wIll, kann dIe dem Wiederspruchsbeklagten zu verpfänden. Hier liegen Nichtigkeit der Titel entgegengehalten werden. die Verhältnisse anders.