D~m Einwande aber, dass die Titel von Anspruchskläger wird demnach entweder ein dem angefoch- fang an nichtig waren, könnte die Beklagte mit der Eintenen vorgehendes Pfandrecht beanspruchen oder be- rede der mangelnden Passivlegitimation begegnen. Denn haupten müssen, dass die zu Pfand gegebene Forderung nur demjenigen, der die Einlösung der Obligationen vernicht dem Pfandbesteller sondern ihm, dem Kläger, zu- langt, also dem Gläubiger, nicht demjenigen, d~ssen Pfan~­ stand und jener daher nicht berechtigt gewesen sei, sie recht an der Obligation bestritten werden wIll, kann dIe dem Wiederspruchsbeklagten zu verpfänden.