33 I S. 228) gegeben. Die Legitimation zur Gutheissung der Klage, ergfI en mIt dem Antrag auf Sache steht aber nur demjenigen Drittintervenienten zu, 'welcher sich nicht damit begnügt, die Gültigkeit der AS 40 lIi - 1914 !O 292 Entscheidungen der Zivilkammern.