auch dIe von A t ')1- dessen biossen Besitz als Gläubiger ausweise. den zweiten F I1 r, ~ b Schriftlichkeit der Ve f~ ;erlangten Erfordernisse der Hievon aU3gegangen, ist zunächst die von den kantogung des Schuldners rp an uf~g und der Benachrichti- nalen Instanzen nicht entschiedene Frage zu untersuchen, selen er ullt D' E ' Unterschrift Schildk ht , Ie mrede, dass die ob die Klägerin zur Anhebung der Klage legitimiert sei.