Indessen B, - Beide kantonal~ InsteIsung ?er Klage an, gelangt man zu demselben Schlussergebnis (siehe Erw. 4) das Obergericht wesent!' h anzen ~Iesen die Klage ab, wenn man sich die Klage abgelöst vom Widerspruchsver- Die Frage ob dI'e T't 1 ' IC, a~s folgenden Gründen: fahren vorstellt und sie als eine reine Feststellungs- oder , I e In fIchtl W ' kommen seien habe 'h ger else zu stande ge- Vindikationsklage behandelt. , , e s mc t zu "f dIeJ'enige ob der V I pru