Der Schuldner einer verpfändeten, auf den Na~en .ausgestell- ..... Endlich ist die Zinsberechnung der Gläubiger- ten Obligation, der weder ein d~m Pfa~~~laubIger vorgeschaft dahin zu korrigieren, dass ..... di.e Betreibungs_ hendes Pfandrecht noch die GläubIgerqualItat geltend macht, ist zur Anstellung der Widers~ruchsklag~ nac~ Art. ~O.~ zinsen a 5% erst vom 5. Februar 1910, nicht schon u. H. SchKG und zur VindikatIon des TItels nIcht legltl vom 1. Februar an berechnet werden dürfen. miert.