288 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 52. 289 war. Die im vorliegenden Zahlungsbefehl geforderten Zinsen von 5200 Mk. für die Zeit vom 1. Mai 1900 bis 1. Mai 1902 (zusammen 416 Mk.) sind daher hinsichtlich 52. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Juni 1914 i. S. des Teilbetrages von 3200 Mk. für die Zeit vom 5. Mai 1901 bis 1. Mai 1902 abzuerkennen, und zwar d e f i- Leih- und Sparkasse Eschlikon, Klägerin, ni t j v nicht nur zu Gunsten der Ehefrau, sondern auch gegen Thurgauische Hypothekenbank, Beklagte. zu Gunsten des Ehemanns. . Der Schuldner einer verpfändeten, auf den Na~en .ausgestell- ..... Endlich ist die Zinsberechnung der Gläubiger- ten Obligation, der weder ein d~m Pfa~~~laubIger vorge- schaft dahin zu korrigieren, dass ..... di.e Betreibungs_ hendes Pfandrecht noch die GläubIgerqualItat geltend macht, ist zur Anstellung der Widers~ruchsklag~ nac~ Art. ~O.~ zinsen a 5% erst vom 5. Februar 1910, nicht schon u. H. SchKG und zur VindikatIon des TItels nIcht legltl vom 1. Februar an berechnet werden dürfen. miert. Die in Betreibung gesetzte Forderung ist somit gegen- über dem klägerischen Ehemann: A - Am 30. Januar 1902 unterzeichnete F. Schild- a) definitiv abzuerkennen: kne~ht in Eschlikon, gew. Verwalter der Leih- und Spar- .. .. . 2. für die Zinsen a 4 % kasse daselbst, einen s. g. Accept-Faustpfandvertra~ ge- V011 3200 Mk. vom 5. Mai 1901 bis 1. Mai 1902, genüber der thurgauischen Hypothekenbank, womit er von 2000 Mk. vom 15. Juli 1901 bis 1. Mai 1902, anerkannte, ein Darlehen von 40,000 Fr. erhalten. zu von 3000 Mk. vom 1. Mai 1902 bis 1. Mai 1903, haben, wofür er, unter andern Titeln, folgende Obhga- von 2000 Mk. Vom 1. Mai 1903 bis 5. Februar 1910, tionen der genannten Leih- und Sparkasse als Faustpfand 3. für die Zinsen a 5 % vom 1. bis 5. Februar 1910 einsetzte: ab sämtlichen geforderten Beträgen, N° 4595 auf Schildknecht .......... . Fr. 8500 b) zur Zeit abzuerkennen: » 3971» » ... , ....... . ) 4500 1. für das geforderte Kapital von 2000 Mk., » 4209 auf Frau SchiIdknecht-SchilIing » 3000 2. für die Zinsen a 4 % Diese Obligationen haben folgende Formel: von 5200 Mk. vom 1. Mai 1900 bis 5. Mai 1901, ({ Leih- und Sparkasse Eschlikon.» von 2000 Mk. vom 5. Mai 1901 bis 15. Juli 1901. ({ Obligation. » ({ (unter Garantie der Bürgergemeinde). » Demnach hat das Bundesgericht ({ Die Leih- und Sparkasse Eschlikon beurkundet von erkannt: » • • • • • Franken .,. .. verzinslich a . . . .. erhalten zu Die Berufung des klägerischen Ehe man 11.S wi rd im » haben. Der Inhaber sowohl als die Leih- und Spark~sse Sinne der Erwägungen teilweise begründet erklärt.. ... » wird jeder Zeit zu einer ..... Kündung berechtIgt. « Die Rückzahlung erfolgt an der Kassa gegen Abgabe » dieser Obligation. » Eschlikon, den . ... . Der Verwalter. (bei N° 3971 der Kassier) sig. F. Schildknecht. Am Fusse: ({ Der Vorweiser dieses Scheines wird als » rechtmässiger Eigentümer betrachtet. * 290 Entscheidungen d~, Zivilkammern. N° 52. 291 Mit Zahlungsbefehl v 7 ' klagte den Schuldner S:~dk ApfIl 19J3 betrieb die' Be- Das Bundesgericht zieht ser Faustpfänder, Auf er necht auf Verwertung die- in Erwägung: die provisorische Recht ,~lgten Rec~tsvorschlag wurde gerin die thurgauisch ;C; nung erteIlt, Worauf die Klä- 1. - Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen, es richt Frauenfeld lud e 't YP, othekenbank vor Bezirksge- handle sich im vorliegenden Falle um eine Widerspruchs- mI (em Recht 1 h ' klage im Sinne von Art. 106 ff SchKG. Denn die Klage klagte sei pflichtig zu e kl " snege ren, dIe Be- Pfandrechtes, der Kläg r , a~,n, unter Aberkennung ihres ist im Laufe einer Betreibung auf Pfandverwertung ein- tionen zu unbeschränkt:: EI,e obgenannte~ drei Ob liga- geleitet worden; sie führte zur Einstellung des Betrei- , Die Beklagte bestritt d' :entu~ aushmzugeben, bungsverfahrens gemäss Art. 155 und 107 SchKG und eIne solche Widerspruchs~~a eerechtJgun g der K!ägerin, verfolgte ohne Frage den Zweck, das Pfandrecht der der Eigentum noch Pf g zu erheben, da Ihr we- Beklagten aberkennen und die Veräusserung der Obliga- zustehe; ev, trug sie a a~~~ch ~ an den fraglichen Titeln tionen zu ihren Gunsten verhindern zu lassen. Indessen B, - Beide kantonal~ InsteIsung ?er Klage an, gelangt man zu demselben Schlussergebnis (siehe Erw. 4) das Obergericht wesent!' h anzen ~Iesen die Klage ab, wenn man sich die Klage abgelöst vom Widerspruchsver- Die Frage ob dI'e T't 1 ' IC, a~s folgenden Gründen: fahren vorstellt und sie als eine reine Feststellungs- oder , I e In fIchtl W ' kommen seien habe 'h ger else zu stande ge- Vindikationsklage behandelt. , , e s mc t zu "f dIeJ'enige ob der V I pru en: auch nicht 2. - Den Titeln, um welche gestritten wird, kommt , erwa tel' S h'ldk wesen sei, Obligationen des I c I, nec~,t b~rechtigt ge- die Eigenschaft von Inhaberpapieren nicht zu. Sie sind ben, Es handle sich ~stItutes fur SIch auszuge- auf den Namen ausgestellt und weisen eine Inhaberklau- m nach Art, 106 ff S hKuG m,n Widerspruchsverfahren sel nicht auf. Die Bemerkung, dass der Vorweiser der ,c . dIe W'd aber unbegründet Die V· .. I erspruchsklage sei Obligation von der Schuldnerin als deren rechtmässiger Schildknecht sei i~ formel~rp~,a~dung d~r Titel durch Eigentümer betrachtet werde, hat nur die Bedeutung, wohl wenn die fraglichen obluit~ger Welse erfolgt, so- dass die Schuldnerin an den Vorweiser rechtsgültig zah- sie Namenstitel seI'e D I?atIOnen Inhaber- als wenn len könne, nich t dass sie es tun müsse: sie ist, trotz n, enn Im e t F Verpfändung deren Ueb CI b rs en ~aI1e habe zur dieser Klausel, berechtigt zu verlangen, dass der Vor- genügt (Art. 213 aOR) erAob~ e an de~ Pfandgläubiger weiser des Scheines sich durch andere Mittel als durch ( a OR) f ur" , e r auch dIe von A t ')1- dessen biossen Besitz als Gläubiger ausweise. den zweiten F I1 r, ~ b Schriftlichkeit der Ve f~ ;erlangten Erfordernisse der Hievon aU3gegangen, ist zunächst die von den kanto- gung des Schuldners rp an uf~g und der Benachrichti- nalen Instanzen nicht entschiedene Frage zu untersuchen, selen er ullt D' E ' Unterschrift Schildk ht , Ie mrede, dass die ob die Klägerin zur Anhebung der Klage legitimiert sei. mangels Kompetenz r::~ "s , auf, dem Verpfändungsakt Diese Frage muss verneint werden. Das Widerspruchs- der Statuten der L 'h gultIg seI, scheitere an Art, 16 verfahren ist zwar auch in einem Falle wie dem vorlie- el - und Sparkasse C, - Gegen dieses Urteil de S Ob " genden (d. h. in einem Verfahren auf Verwertung einer gau vom 27, Februar 1914 h ~rgen,~ht~s von Thur- verpfändeten Forderung, Art. 155, 106 SchKG: AS 29 I fung an das Bundesgericht ~ dIe ~lagenn die Beru- S. 262; 33 I S. 228) gegeben. Die Legitimation zur Gutheissung der Klage, ergfI en mIt dem Antrag auf Sache steht aber nur demjenigen Drittintervenienten zu, 'welcher sich nicht damit begnügt, die Gültigkeit der AS 40 lIi - 1914 !O 292 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 53. 293 Pfandbestellung zu bestreifen, sondern ein positives Recht an der zu verwertenden Forderung beansprucht,. aus der Gläubigerqualität abgeleitete Begehren auf« un- mit dessen Bestand deren Verwertung überhaupt oder beschwerte Herausgabe) dieser nicht als Inhaberpapiere ausschliesslich zu Gunsten des betreibenden Gläubigers sich darstellenden Obligatiorrerrhätte--keirr rechtliches nicht vereinbar ist (Art. 155, 126 SchKG). Der Wider- Fundament. D~m Einwande aber, dass die Titel von An- spruchskläger wird demnach entweder ein dem angefoch- fang an nichtig waren, könnte die Beklagte mit der Ein- tenen vorgehendes Pfandrecht beanspruchen oder be- rede der mangelnden Passivlegitimation begegnen. Denn haupten müssen, dass die zu Pfand gegebene Forderung nur demjenigen, der die Einlösung der Obligationen ver- nicht dem Pfandbesteller sondern ihm, dem Kläger, zu- langt, also dem Gläubiger, nicht demjenigen, d~ssen Pfan~­ stand und jener daher nicht berechtigt gewesen sei, sie recht an der Obligation bestritten werden wIll, kann dIe dem Wiederspruchsbeklagten zu verpfänden. Hier liegen Nichtigkeit der Titel entgegengehalten werden. die Verhältnisse anders. Die Klägerin hat nicht einmal Demnach hat das Bundesgericht die Behauptung aufgestellt, dass ihr an den fraglichen erkannt: Titeln eine der Beklagten im Range vorgehende pfand- versicherte Forderung zustehe. Auch behauptet sie nicht, Die Berufung wird abgewiesen. -- was ja offensichtlich unrichtig wäre - die Verpfän- dung vom 30. Januar 1902 sei deshalb ungültig, weil sie die GI ä u bi ger in dieser Forderungen (Obligationen) sei. Sie führt ihren Anspruch auf unbeschwerte Herausgabe 53. Arret de la. IIe seetion civile du 24 juin 1914 dans la cause der Titel vielmehr auf die Behauptung zurück, dass die Soc. du Gd. Hotel des Na.rcisses ·et Buffet 'rerminus, Obligationen von Anfang an nichtig gewesen seien, weil demanderesse, contre Margot, defendeur. Schildknecht zu deren Ausstellung nicht befugt gewesen Action revocatoire. Cession d'une creance par un debi- sei. Indessen erscheint auch qieser Einwand nicht als teur insolvable a son frere. Preuve de la conniv~nc.e ~u geeignet, die Legitimation der Klägerin zu begründen. defendeur resultant de sa proche parente et de ~on mtImIte Er kann irgend welchen Einfluss auf die Verwertung avec le debiteur, de ses connaissances pro~esslOnnelles en matiere d'affaires et des inquietudes mamfestees dans la nicht ausüben, denn die Klägerin wird ihn jedem Vor- correspondance sur la situation financiere de son frere. weiser der Obligationen, als<} auch dem künftigen Erstei- Admission de l'action revocatoire. gerer, entgegenhalten können. Mit Recht ist daher die A. - En 1898, Eugene Margot a souscrit en faveur de Vorinstanz auf die materielle Prüfung dieses Standpunk- tes nicht eingetreten. son frere Louis Margot, en garan tie de prets faits par 3. - Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, celui-ci, une obligation hypothecaire de fr. 5000.- gre- dass die Klage auch dann abzuweisen wäre, wenn man vant l'immeuble de la Pension des Narcisses a Chamby, sie losgelöst vom Widerspruchsvedahren betrachten dont il Hait proprietaire. En 1905, il a vendu la Pension würde. Denn auch in diesem Falle könnte die Klägerin des Narcisses a la societe demanderesse. Il a engage son ihre Sachlegitimation nur auf die Behauptung eines ihr frere a souscrire a 10 actions de fr. 500. - de la societe; zustehenden Pfandrechtes oder der Gläubigerqualität Louis Margot s'y est decide a condition que Eu~ene zurückführen. Das nicht aus einem Pfandanspruch oder Margot Iui garantit Ie capital et les interet~. Les actlOns ont He payees par fr. 1000.- par LOUIS Margot -