Rein rechnerisch ist sodann zu Gunsten k an n t, und dass es der Beklagten überlassen wird, nach beider Kläger noch die Tatsache zu berücksichtigen , Anhebung einer neuen Betreibung das in Art. 265 Abs. 3 dass von ihrer ursprünglichen Schuld (5200 Mk.) laut vorgesehene Verfahren einzuleiten. einer bei den Akten liegenden Quittung schon am 5. Mai Ausser dem Kapitalbetrage von 2000 Mk.