betreffende Gläubiger am Konkurs teilgenommen hat, Die Berufung des klägerischen Ehemanns ist daher ob seine Forderung im Kollokationsplan anerkannt hinsichtlich des Postens von 2000 Mk. in dem Sinne wurde, wie ein allfälliger Kollokationsprozess ausgegutzuheissen, dass dieser Forderungsposten zur Z ei t, fallen ist, u. s. w. d. h. mit Wirkung für die vorliegende Betreibung, aber- 7. - ..... Rein rechnerisch ist sodann zu Gunsten k an n t, und dass es der Beklagten überlassen wird, nach beider Kläger noch die Tatsache zu berücksichtigen , Anhebung einer neuen Betreibung das in Art.