denn auch die ell1es KollokatIOnsprozesses) bei der Verteilung nicht Einrede aus Art. 149 Abs. 4 kann nach Art. 267 einer berücksichtigt worden sind, - da ja (vgl. JAEGER, Anm. jeden aus der Zeit vor dem Konkurs stammenden For- 8 Abs. 5 zu Art. 250) der Kollokationsplan jeweilen nur derung entgegengehalten werden, gleichgültig ob der für den betreffenden Konkurs verbindlich ist. betreffende Gläubiger am Konkurs teilgenommen hat, Die Berufung des klägerischen Ehemanns ist daher ob seine Forderung im Kollokationsplan anerkannt hinsichtlich des Postens von 2000 Mk.