Beschränkung auch solche Forderungen beschlägt, welche und dass er auch die Tatsache des in den Jahren 1901 im Konkurse überhaupt nicht angemeldet wurden, und und 1902 über ihn durchgeführten Konkurses, wiewohl es sich natürlich ebenso mit denjenigen Forderungen in erster Linie zur Begründung seiner Einrede aus Art. verhalten muss, welche zwar angemeldet, jedoch (infolge 265, geltend gemacht hat. Dies genügte aber zur Ab- ~ichtanerkenn~ng im Kollokationsplan oder infolge weisung der erwähnten Zinsforderungen ; denn auch die ell1es KollokatIOnsprozesses) bei der Verteilung nicht Einrede aus Art. 149 Abs. 4 kann nach Art.