Ist auch aus der vorliegenden 2000 Mk. als inbegriffen gelten können) im Kollokations- Urteilsausfertigung nicht ersichtlich, dass Zimmermann plan als « nicht anerkannt)} aufgeführt und dann auch sich bereits vor den kantonalen Instanzen auf die Be- ,-:eder in der Schlussrechnung noch in der Verteilungs- stimmung des Art. 149 Abs. 4 berufen habe, so steht lIste vorgetragen wurde, kommt hier deshalb nichts doch fest, dass er von Anfang an Aberkennung der an, weil nach Art. 267 die in Art. 265 vorgesehene gesamten in Betreibung gesetzten Forderung verlangt