abgewiesen werden, weil im Aberkennungsprozesse über demselben Grunde wie dieser sind zur Zeit auch abzudie Einrede aus Art. 265 ja doch nicht entschieden wer- erkennen: den könne; denn dadurch würde der Schuldner seines 1. die Zinsen von 5200 Mk. für die Zeit vom 1. Mai Rechtes auf Beurteilung dieser Einrede durch den zu- 1900 bis 5. Mai 1901, d. h. bis zur Rückzahlung der im ständigen Richter überhaupt verlustig erklärt und die Schuldschein vom 5. Mai 1901 erwähnten 3200 Mk. ; Rechtswohltat des Art. 265 für ihn vereitelt. 2. die Zinsen von 2000 Mk. für die Zeit vom 5. Mai