75 nicht be- fahren einzuleiten, sei es - ob das eine oder andere, gründet zu werden braucht, anderseits im summarischen hängt vom kantonalen Prozessrecht ab -- den Gläubiger Verfahren (als welches das Rechtsöffnungsverfahren sich auf dieses Verfahren zu verweisen und den Prozess unter qualifiziert) über die Einrede aus Art. 265 doch nicht Fristansetzung an den Gläubiger zu sistieren, oder endentschieden werden kann, dem Schuldner immerhin das lich die Aberkennungsklage « zur Zeih, d. h. hinsichtlich Recht zuerkannt werden, die Einrede des mangelnden der vorliegenden Betreibung, gutzuheissen und dem Gläu-