69 Ziff. 3 bestritten wird, bereits im ter in dem durch das Bundesgesetz vorgeschriebenen Rechtsvorschlag angekündigt, und dadurch (vgl. JAEGER, beschleunigten Verfahren. Der Aberkennungsrichter hat Anm. 2 Abs. 2 zu Art. 75)' der Gläubiger in die Lage deshalb, sobald die Einrede aus Art. 265 ordnungsversetzt werden, sofort das in Art 265 Abs. 3 vorge- gemäss erhoben ist, sei es von sich aus das im dritten sehene besondere Verfahren einzuleiten. Indessen muss, Absatz dieses Artikels vorgesehene beschleunigte Verda einerseits der Rechtsvorschlag nach Art.