11 N° 12 und 12 N° 61), sowie JAEGER, Anm. 10 zu Daraus folgt indessen nicht, dass der Aberkennungs- Art. 82) zu denjenigen Einreden, welche schon dem richter diese Einrede einfach unberücksichtigt lassen Rechtsöffnungsbegehren entgegengehalten werden kön- dürfe, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist; nen, und sie sollte auch, weil mit ihr nicht die Forde- sondern der Schuldner hat ein unentziehbares Recht auf rung selbst, sondern nur deren Voll strec kb arkei t Beurteilung seiner Einrede durch den zuständigen Richim Sinne des Art. 69 Ziff.