oder ihrer E.x e q u i erb ar k e i t geeigneten Einreden, also In tatsächlicher Beziehung sodann fehlt eine Fest- auch diejenige aus Art. 265 (vgl. JAEGER, Anm. 12 A d stellung darüber, und ist auch aus dem bei den Akten zu Art. 69 und Anm. 8 zu Art. 265), erhoben werden liegenden Rechtsöffnungsentscheid vom 14. März 1910 können, selbst wenn sie weder im Rechtsvorschlag annicht ersichtlich, ob die erwähnte Einrede schon im gekündigt, noch im Rechtsöffnungsverfahren erhoben Rechtsöffnungsverfahren erhoben, bezw.